Es passiert häufig, dass der Vermieter die Mietzinssenkung nicht an seinen Mieter weitergibt. In diesen Fällen sollten Sie als Mieter selbst aktiv werden und ein entsprechendes Senkungsbegehren per Einschreiben beim Vermieter stellen. Am besten berechnen Sie Ihren Anspruch auf eine Mietzinssenkung vorab mit einem Mietzinsrechner. Was sich kompliziert anhört, ist leichter und schneller zu erledigen, als Sie denken. Denn tatsächlich haben sehr viele Mieter einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung und können diese auch ganz einfach selbst beantragen.
Wie finde ich heraus, ob ich einen Anspruch auf eine Senkung des Mietzinses habe?
Bevor Sie den Senkungsantrag beim Hauseigentümer einreichen, sollten Sie herausfinden, ob Sie überhaupt Anspruch auf eine Senkung Ihres Mietzinses haben. Schauen Sie sich hierfür den aktuellen Referenzzins Ihrer Wohnung an. Diesen sollten Sie in den Unterlagen zur letzten Mietzinserhöhung finden. Ist noch keine Mietzinserhöhung erfolgt, so ist der Zinssatz massgebend, der bei Abschluss des Mietvertrages aktuell war. Berechnen Sie zudem Ihren momentanen Mietzins auf online zu findenden Webseiten. Beispielsweise bietet der Mieterverband Schweiz einen Mietzinsrechner an. Vergleichen Sie beide Werte. Basiert Ihr momentaner Mietzins auf einem deutlich höheren Wert, als der aktuelle Referenzzinssatz bezogen auf Ihre Wohnung, dann steht Ihnen eine Senkung des Nettomietzinses um einen festen Prozentsatz zu.
Wichtig: Reichen Sie den Antrag zur Mietzinssenkung erst beim Hauseigentümer ein, nachdem Sie auch einen Blick auf die Teuerung und den allgemeinen Kostenanstieg geworfen haben. Die Kostensteigerung bezieht sich hierbei auf eventuell gestiegene Betriebskosten und Unterhaltsleistungen, die beim Senkanspruch mit verrechnet werden. Erhöhte Kosten für Dinge wie den Hauswart, den Lift, Wasser- und Abwassergebühren sind hier mit einbezogen. Nur falls diese Kosten nicht zu sehr ins Gewicht fallen und der Satz von Mietzins und Referenzzins noch immer grosse Differenzen aufweist, haben Sie einen Anspruch auf eine Senkung des Mietzinses beim Hauseigentümer.
Was muss ich tun, wenn ich einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung habe?
Die Senkung des Mietzinses wird von Ihnen schriftlich eingefordert. Vorlagen für einen solchen Senkungsantrag finden Sie online. Das Senkungsbegehren tritt dann zum nächstmöglichen Kündigungstermin in Kraft und sollte deswegen unbedingt vor dem Beginn der Kündigungsfrist beim Hauseigentümer eingereicht werden. Beispielsweise muss der Brief für eine Senkung ab dem ersten November bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten bereits Ende Juli beim Hauseigentümer eintreffen.
Muss ich auf eine Antwort vom Vermieter warten?
Ja, es ist sehr wichtig, eine entsprechende Antwort von der anderen Seite abzuwarten, denn der Hauseigentümer ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen zu Ihrem Senkungsbegehren Stellung zu beziehen. Prüfen Sie die Antwort Ihres Vermieters gründlich. Es kommt nicht selten vor, dass der Hauseigentümer in diesem Zusammenhang für die allgemeine Kostensteigerung (Verwaltungskosten, Liegenschaftssteuern, Versicherungsprämien etc.) einen Pauschalbetrag von bis zu 1% der Nettomiete vom Senkungsanspruch abzieht und Ihren Antrag auf eine Erhöhung des Mietzinses deshalb abweist. Diese Massnahme ist rechtlich nicht zulässig und muss vom Mieter nicht akzeptiert werden. Selbst mit allen Betriebs- und Nebenkosten überschreitet der Satz einen Wert von 0,25% in den meisten Fällen nicht. Ausserdem versuchen Hauseigentümer sich oft rauszureden, indem sie das Senkungsbegehren aufgrund von anderen unhaltbaren Gründen abweisen, die allerdings meist nicht rechtskräftig sind. Lassen Sie das Antwortschreiben des Hauseigentümers aus diesen Gründen stets noch einmal überprüfen und reichen Sie es im Zweifelsfall bei einer Schlichtungsbehörde ein.
Wie reiche ich die Senkungsklage bei der Schlichtungsbehörde ein?
Sind Sie mit der Antwort vom Hauseigentümer nicht einverstanden, so haben Sie das Recht, diese innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt bei der Schlichtungsbehörde Ihres Wohngebietes einzureichen. Auch wenn Sie keine Antwort vom Hauseigentümer erhalten haben, sollten Sie der Schlichtungsbehörde einen Besuch abzustatten und dort ein amtliches Senkungsbegehren stellen. Achten Sie darauf, dass Sie Ihr Senkungsgesuch spätestens 60 Tage nach dem Versand des Senkungsbegehrens an die Schlichtungsbehörde weiterleiten. Denn nur unter der Einhaltung dieser Frist kann Ihnen die Schlichtungsbehörde weiterhelfen. Lassen Sie sich ausserdem vor Ort vom Mieterverband beraten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie in vielen Fällen die Chance haben, eine Senkung des Mietzinses zu erwirken. Doch dafür sollten Sie sich im Voraus informieren und die wichtigsten Schritte und Termine einhalten.
Hier nochmals die wichtigsten Schritte zusammengefasst:
Wie beantrage ich eine Mietzinssenkung?
- Vergleichen Sie zuerst den Referenz- und Mietzins mit Hilfe eines Mietzinsrechners.
- Stellen Sie daraufhin einen Antrag zur Mietzinssenkung und warten Sie die Antwort vom Hauseigentümer ab.
- Nehmen Sie im Zweifelsfall lieber noch einmal eine professionelle Beratung bei der Schlichtungsbehörde Ihres Wohngebietes in Anspruch.