Wenn ein Paar gemeinsam Wohneigentum erwerben möchte, gibt es vorab einige Punkte zu klären. Wer sich mit der Thematik auseinandersetzt und die Details vertraglich festlegt, kann das gemeinsame Zuhause sorglos geniessen. Ein Gastbeitrag von MoneyPark.
Beim gemeinsamen Erwerb einer Immobilie muss bei der Unterzeichnung des Vertrags zwingend die Eigentumsform angegeben werden. Steht nichts anderes im Kaufvertrag, wird die Immobilie im Miteigentum erworben. Es gibt aber auch andere Eigentumsformen wie das Gesamteigentum und das Alleineigentum. Abhängig von den individuellen finanziellen Verhältnissen und dem Beziehungsstand kommen diese mehr oder weniger in Frage – entscheiden Sie gemeinsam, welche Form am besten zu Ihnen passt und welche Art der Absicherung Ihnen wichtig ist.
Klare Quoten durch Miteigentum
Wird eine Immobilie im Miteigentum erworben, wird zwingend im Grundbuch eingetragen, mit welchem Anteil sich jede Partei am Gesamtwert der Immobilie beteiligt. Dabei kann jeder unabhängig über seinen eigenen Anteil an der Immobilie verfügen. Gleichzeitig werden auch die Pflichten am Unterhalt der Liegenschaft anhand der zum Kauf beigesteuerten Anteile berechnet.
Diese Eigentumsform wird in der Schweiz am meisten gewählt. Gerade Paare mit Gütertrennung bevorzugen diese oft, da die Quoten von Anfang an klar geregelt sind.
Alles gehört uns beiden beim Gesamteigentum
Auch beim Kauf einer Immobilie im Gesamteigentum wird gemäss Grundbuch davon ausgegangen, dass mehrere Parteien Kapital für den Kauf einbringen. Jedoch gehört beim Gesamteigentum das Wohneigentum offiziell beiden Parteien zu gleichen Teilen. Und zwar unabhängig davon, wie viel Kapital jeder einbringt. Beim Gesamteigentum haben also beide Partner die gleichen Rechte und Pflichten – entscheiden können Sie ebenfalls nur gemeinsam. Das heisst: Ohne die Zustimmung des Partners läuft nichts. So kann die Immobilie beispielsweise nicht ohne die Einstimmung beider Parteien verkauft werden.
Fürs Alleineigentum brauchen Sie viel Vertrauen
Das Alleineigentum unterscheidet sich stark vom Mit- und Gesamteigentum. Es wird nur eine Person als Eigentümer der Immobilie ins Grundbuch eingetragen. Der alleinige Eigentümer hat somit die volle Verfügungsmacht und trägt alle Rechte und Pflichten an der Immobilie. Er oder sie kann also die Immobilie beispielsweise ohne Einverständnis der zweiten Partei verkaufen, er haftet als Eigentümer aber auch für alle Pflichten alleine, also beispielsweise für alle anfallenden Kosten der Immobilie.
Spezielle Regelungen für verheiratete Paare
Unabhängig von der gewählten Eigentumsform sowie dem gewählten Güterstand gelten für verheiratete Paare – ebenso wie für eingetragene Partnerschaften – spezielle Regelungen bezüglich der sogenannten „Familienwohnung“. Änderungen der Hypothekarsumme oder der Verkauf der Immobilie dürfen nur in schriftlichem Einverständnis des Partners erfolgen.
Fazit: Heute planen und in Zukunft das gemeinsame Zuhause geniessen
Setzen Sie sich gemeinsam als Paar mit den Fragen rund um die passende Eigentumsform auseinander und wählen Sie aus, was für Sie beide am besten stimmt. Sich mit unschönen Szenarien wie beispielsweise einem Todesfall auseinandersetzen zu müssen, kann abschreckend sein. Ist jedoch alles geregelt, können Sie Ihre gemeinsame Immobilie umso mehr geniessen, auch im Wissen, dass Sie und Ihr Partner bestens abgesichert sind.