Wenn Sie Ihre Wohnung kündigen möchten, müssen Sie Ihren Mietvertrag fristgerecht kündigen. Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt in der Regel drei Monate. Achten Sie darauf, dass die Kündigung rechtzeitig bei den vermietenden Personen eintrifft.
Die Wohnungskündigung muss immer schriftlich erfolgen. Am besten erledigen Sie dies per Einschreiben.
Im Wohnungskündigungsschreiben sollten folgende Punkte ersichtlich sein:
Achtung: Bei Ehepaaren, die zusammen wohnen, müssen beide Personen die Wohnungskündigung unterschreiben, selbst wenn nur eine der beiden den Mietvertrag unterschrieben hat.
Damit Sie sich ein Bild machen können, wie die Wohnungskündigung aussehen sollte, können Sie sich hier kostenlos unsere Vorlagen für die Wohnungskündigung herunterladen:
Als Bewohner:in der Mietwohnung sind Sie dafür verantwortlich, die Kündigung rechtzeitig den Hausbesitzerinnen zukommen zu lassen. Um kein Risiko einzugehen, sollten Sie die Wohnungskündigung per Einschreiben zustellen. Die Empfängerinnen erhalten eingeschriebene Briefe nur gegen Unterschrift oder Zustellgenehmigung. Sobald der Brief zugestellt ist, gilt die Zustellung nämlich als juristisch bewiesen. Bei Einschreiben haben Sie folgende Möglichkeiten:
Einschreiben mit Rückschein: Die Postzustellung der Wohnungskündigung erfolgt persönlich. Der Empfang wird quittiert und Sie erhalten automatisch eine schriftliche Bestätigung über die Zustellung.
Kündigung mit Zusatzleistung Eigenhändig: Bei der Zusatzleistung Eigenhändig wird der Brief ausschliesslich an die in der Adresse genannte Person geliefert. Auch hier können Sie einen Rückschein anfordern.
Alternativ können Sie die Wohnungskündigung auch persönlich vorbeibringen. Im Idealfall haben Sie einen oder mehrere Zeugen, die im Zweifel bestätigen können, dass Sie den Brief in den Briefkasten eingeworfen haben. Noch schneller geht es allerdings, wenn Sie die Kündigung persönlich übergeben und sich den Empfang quittieren lassen.
Bei der Wohnungskündigung müssen Sie unbedingt die Kündigungsfrist, die im Mietvertrag festgehalten ist, berücksichtigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Schweiz immer 3 Monate oder mehr. Kürzer darf die Kündigungsfrist nur bei möblierten Zimmern sein.
Sind keine eigenen Kündigungstermine genannt, dann gelten die ortsüblichen Kündigungstermine. Diese können je nach Kanton und Region unterschiedlich sein. Die ortsüblichen Kündigungstermine pro Kanton finden Sie in unserem Ratgeber.
Senden Sie die Wohnungskündigung früh genug an die vermietenden Personen. Denn es zählt nicht der Poststempel, sondern der Zeitpunkt zu dem der Brief zugestellt wird. Die Kündigung muss also einen Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist eintreffen.
Sie möchten bereits vor dem vereinbarten Kündigungstermin vorzeitig ausziehen? Sie können ausserterminlich kündigen, müssen allerdings eine zahlungsfähige und zumutbare Nachmieterin stellen. Die nachmietende Person übernimmt den Mietvertrag zu den bestehenden Konditionen und die Vermieterin hat 30 Tage um zu prüfen, ob der Nachmieter den Mietvertrag erfüllen kann. In unserem Artikel zum Thema Nachmieter suchen erfahren Sie, welche Rechte Sie dabei haben.
Es gibt Fälle, in denen Mieter ihren Mietvertrag fristlos auflösen dürfen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn sich die Wohnung in einem nicht vertragsgemässen Zustand befindet. Funktioniert die Heizung nicht, belagert Ungeziefer die Wohnung oder ist die Wasserqualität unzumutbar schlecht, ist der Mieter durchaus dazu berechtigt, das Mietverhältnis aufzulösen.
Ein häufiges Problem hierbei ist allerdings, dass es natürlich nicht für jeden Fall ein exaktes Gesetz gibt. Hier ist meist das Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Person erforderlich, was zusätzliche Kosten verursacht. Ebenso kann die Hausbesitzerin auf eine Frist zur Behebung der Mängel bestehen, wenn sie die Kündigung nicht akzeptieren möchte. Haben Sie als Bewohner vor, eine fristlose Kündigung auszusprechen, ist es anzuraten, dass Sie sich im Vorfeld anwaltlich beraten lassen.
Bei einem ohnehin befristeten Mietvertrag läuft das mit der Kündigung anders: Hier steht bereits zu Beginn fest, wann Sie ausziehen und es muss keine zusätzliche Kündigung erfolgen. Eine vorzeitige Auflösung eines solchen Mietvertrags ist jedoch weder Ihnen noch dem Hausbesitzer grundlos gestattet. Dies gilt auch dann, sollten Sie einen Verzicht auf die Kündigung unterschrieben haben. Zulässig ist dieser nur dann, sofern er ebenso gültig für den Hausbesitzer ist. Ein Kündigungsverzicht ist jedoch nur über eine Zeitspanne von vier Jahren möglich.
Stirbt die mietende Person eines Mietobjekts, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Stattdessen geht er von Gesetzes wegen auf die Erben über. Diese müssen dann das Vertragsverhältnis auflösen. Auch hier wird der Vertrag mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin hin gekündigt.